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April 2026


Für Unternehmer

Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger GüterÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden, dass die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils keinen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft begründet. Das Gericht ordnete das Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein, der typischerweise einem Wertverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Wohnmobil zu einem Nettopreis von über 323.000 EUR erworben, es zeitweise an ihre eigene GmbH vermietet und bereits im Folgejahr mit einem leichten Verlust wieder veräußert. Das Finanzamt sah hierin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Demgegenüber gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH den Klägern recht.
Nach Auffassung des BFH ist für die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht der Anschaffungspreis entscheidend, sondern die objektive Nutzung und der damit verbundene Verschleiß. Auch bei einem hochpreisigen Wohnmobil steht die Gebrauchsnutzung im Vordergrund, die regelmäßig zu einer Wertminderung führt. Eine tatsächliche tägliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich. Ebenso steht eine zeitweise Vermietung der Einordnung nicht entgegen. Selbst der Luxuscharakter des Fahrzeugs führt zu keiner anderen Beurteilung, solange keine Nutzung als Kapitalanlage im Vordergrund steht.
Übertragbarkeit auf andere Gegenstände, sofern die wesentlichen Kriterien erfüllt sind: Hauptsächliche Nutzung für den persönlichen Gebrauch, typischer Wertverzehr durch Gebrauch, keine ausschließliche Anlageabsicht und keine Kapitalanlage. Beispiele können teure Freizeitfahrzeuge, Segelboote oder hochwertige Musikinstrumente sein, die regelmäßig genutzt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25

Anscheinsbeweis bei vGA für PrivatnutzungÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 klargestellt, dass bei der unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) greift.
Im entschiedenen Fall hielt eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer zugleich Gesellschafter war, mehrere Porsche-Modelle im Betriebsvermögen. Weder wurden Fahrtenbücher geführt noch Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der ausschließlich betrieblichen Nutzung getroffen. Das Finanzamt ging daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und setzte diese pauschal mit 25 % der Nettoaufwendungen an, bestehend aus einem Anteil für Privatnutzung sowie einem Gewinnaufschlag. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung unter Berufung auf den Anscheinsbeweis.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb vor dem BFH erfolglos. Der I. Senat stellte klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats zur Einschränkung des Anscheinsbeweises im lohnsteuerlichen Bereich, wonach lediglich die tatsächliche Nutzung, nicht aber bereits die Überlassung zu vermuten ist, nicht auf Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung übertragbar ist. Vielmehr spricht bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch dann der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Fahrtenbuch geführt wird, keine wirksamen Kontrollmechanismen vorhanden sind und dem Geschäftsführer ein uneingeschränkter Zugriff auf das Fahrzeug zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob private Alternativfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Firmenwagen – vor allem im hochpreisigen Segment – eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich ist. Dazu gehören insbesondere ordnungsgemäße Fahrtenbücher, klare Zuweisungen von Fahrzeugen an Mitarbeiter sowie organisatorische Maßnahmen zur Trennung von betrieblicher und privater Nutzung, etwa durch die Nutzung von Firmengaragen oder Poolfahrzeugen. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird. Nach Auffassung des BFH ist die Rechtslage insoweit eindeutig.
Quelle: BFH, Beschluss v. 17.12.2025, I B 17/24

Organschaft nur mit „lebendem“ Gewinnabführungsvertrag (GAV)Öffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof verschärft die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags für Organschaften. Neben der Zahlung der Gewinne müssen Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen ordnungsgemäß gebucht werden.
Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen, in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit. Eine bloße Kumulierung der Beträge auf Verrechnungskonten ohne Gegenbuchungen oder Rechnungsabschluss reicht nicht aus. Diese Vorgaben gelten sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer. Im Streitfall tilgte die GmbH Gewinne aus den Jahren 2009 bis 2011 erst 2014 und 2017, also deutlich verspätet. Deshalb verweigerte das Finanzgericht die Organschaft, und der BFH wies die Revision zurück.
Unternehmen sollten Gewinne pünktlich per Zahlung, Aufrechnung oder Rechnungsabschluss begleichen und bilanziell abbilden. Verrechnungskonten müssen regelmäßig abgeschlossen werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.11.2025 – I R 37/22 (veröff. 12.3.2026)

Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu ArbeitslohnÖffnen / Schließen

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Empfang zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bei diesem keinen Arbeitslohn darstellen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Im Streitfall veranstaltete ein Geldinstitut 2019 einen Empfang mit ca. 300 Gästen (Vorstände, Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Politik, Presse, acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands) in eigenen Räumen. Das Finanzamt sah die Kostenanteile (anteilig auf Vorstand und Familie) als Lohn zu versteuern (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Das FG gab der Klage teilweise statt. Auch der BFH bestätigte, dass der berufliche Charakter überwiegt, weil auch Einladungsliste und Gäste (keine Privatbekannten) für ein Arbeitgeberfest sprechen. Auch anteilige Kosten für Familie sind steuerfrei, da sie Begleiterscheinung einer betrieblichen Feier sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 – VI R 18/24 (veröff. 24.2.2026)

Altersgrenze von 70 für Geschäftsführer zulässigÖffnen / Schließen

Kapitalgesellschaften dürfen per Beschluss eine Altersgrenze von 70 Jahren für das Amt des Geschäftsführers festlegen. Der Beschluss verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Streitfall hatten Gesellschafter gegen den Beschluss geklagt, der ihr Amt mit Ende des 70. Lebensjahrs beenden sollte. Das LG wies die Klage ab, das OLG Frankfurt bestätigte dies, und der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gesellschafterversammlungen können die Altersgrenzen für Gf sinnvoll einsetzen, um die Nachfolge zu sichern. Es besteht keine Diskriminierung, solange die Vereinbarung sachlich begründet (z. B. Leistungsfähigkeit, Risikomanagement) ist.
Quelle: BGH, Beschluss v. 26.11.2025 – II ZR 98/24; OLG Frankfurt, Urteil v. 5.7.2024 – 26 U 1/24

EuGH bestätigt Aufteilungsgebot für HotelleistungenÖffnen / Schließen

Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen als unionsrechtskonform bestätigt. Der ermäßigte USt-Satz von 7 % gilt nur für die reine Übernachtung, während Nebenleistungen wie Parkplätze, Frühstück, WLAN oder Wellnessbereiche dem Regelsatz von 19 % unterliegen.
Quelle: EuGH, Urteil v. 5.3.2026 – C-409/24 u.a.

Einkommensteuer und persönliche Vorsorge

Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Entnahme eines ArbeitszimmersÖffnen / Schließen

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach Erwerb keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst, wenn nur ein häusliches Arbeitszimmer entnommen und wieder privat genutzt wurde.
Die Kläger erwarben 2003 eine Eigentumswohnung und nutzten bis 2006 ein Zimmer (18 % Fläche) betrieblich. Nach Entnahme 2006 verkauften sie 2013 die gesamte Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt sah nur für den Zimmeranteil einen Spekulationsgewinn (§ 23 EStG), da die Entnahme eine „neuere Anschaffung“ darstelle. Das FG gab der Klage statt. Die Wohnung blieb über 10 Jahre im Privatvermögen und die Entnahme eines Teils unterbricht die Haltefrist nicht. Hätte die gesamte Wohnung betrieblich zugeordnet und entnommen werden müssen, läge ein Gewinn vor.
Quelle: FG München, Urteil v. 16.10.2025 – 13 K 1234/22

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen PflichtteilsverzichtÖffnen / Schließen

Der BFH hat klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch bei ratenweiser Zahlung nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Im Streitfall hatten die Eltern einer Klägerin im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsvermögen (GbR-Anteile, GmbH-Anteile, Betriebsgrundstück) überwiegend auf ihren Sohn übertragen. Die Klägerin hatte bereits 2002 im Hinblick auf frühere Übertragungen einen gegenständlich beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt, wofür sie ein später zu zahlendes Gleichstellungsgeld erhalten sollte. Im Übergabevertrag 2014 wurde ein konkretes Gleichstellungsgeld vereinbart, das der Bruder in zwei Raten 2014 und 2015 zahlen sollte; die Eltern traten ihren Anspruch hierauf unentgeltlich an die Tochter ab. Das Finanzamt sah in der zweiten Rate (2015) einen abgezinst zu ermittelnden Zinsanteil und besteuerte diesen als Kapitalertrag der Klägerin.
Finanzgericht und Finanzamt gingen von steuerbaren Kapitalerträgen aus; der BFH hob diese Entscheidungen jedoch auf.
Die Zahlungen sind wie die Auszahlung eines erbrechtlichen Vermögensrechts (z. B. Pflichtteil) zu behandeln und stellen kein steuerbares Einkommen dar; ein Aufteilen in Tilgungs- und Zinsanteil und eine Besteuerung eines „Zinsanteils“ als Kapitalertrag lehnt der BFH ab. Im Streitfall hatte eine Tochter für einen Pflichtteilsverzicht ein Gleichstellungsgeld erhalten, das ihr Bruder in zwei Raten zahlte; das Finanzamt besteuerte einen vermeintlichen Zinsanteil der zweiten Rate als Kapitalertrag, was der BFH aufgehoben hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine Vermögensumschichtung im Familienverbund ohne Einkunftserzielung; steuerlich relevant ist insoweit nur die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Für die Praxis bedeutet dies: Ratenzahlungen zur Abfindung eines Pflichtteilsverzichts bleiben einkommensteuerfrei, müssen aber sauber als solche dokumentiert und erbschaftsteuerlich im Blick behalten werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026, VIII R 6/23;

Für Bauherren und Vermieter

Kaufpreis maßgeblich bei ErbschaftsteuerbewertungÖffnen / Schließen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem stichtagsnahen Verkauf von Grundstücken der erzielte Kaufpreis Vorrang vor Gutachtenwerten bei der Bewertung für die Erbschaftsteuer hat. Dies gilt gemäß § 198 BewG für den gemeinen Wert des Grundbesitzes.
Im konkreten Fall verkaufte der Erbe gemischt genutzte Mehrfamilienhäuser neun Monate nach dem Bewertungsstichtag 00.00.2020 für insgesamt 900.000 EUR. Sachverständigengutachten (IHK) ergaben deutlich niedrigere Werte von 210.000 EUR bzw. 305.000 EUR, während das Finanzamt Ertragswerte von 290.834 EUR / 405.006 EUR und den höheren Verkaufspreis ansetzte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Marktpreis den gemeinen Wert am zuverlässigsten widerspiegelt, Gutachten hingegen nur Schätzungen sind. Auch Marktstiege (+ 15 %) oder Sanierungsaufwand (~ 100.000 EUR) mindern den Kaufpreis nicht ausreichend, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Erben sollten bei zeitnahem Verkauf den Kaufpreis als maßgeblich erwarten, denn Gutachten allein führen selten zu niedrigeren Werten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BG

Kein Aushangrecht in WEG-InfokästenÖffnen / Schließen

Das Amtsgericht München klärt mit Urteil vom 26. Mai 2025 Streitigkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch darauf, eigene Anzeigen wie Vermietungsangebote in Glaskästen im Hausflur auszuhängen.
Diese Infokästen dienen ausschließlich der Verwaltung für offizielle Mitteilungen, und ein einmaliger eigenmächtiger Aushang begründet keine Duldungspflicht. Gegenüber dem Internetportal der WEG besteht hingegen ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang gemäß § 18 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 WEG. Eine Sperrung nach mehreren Nachrichten – etwa 13 innerhalb von 30 Minuten – erfordert zuvor eine Abmahnung, und ein einmaliger Vorfall rechtfertigt keine dauerhafte Aussperrung.
Quelle: AG München, Urteil v. 26.5.2025 – 1291 C 23031/24 WEG

Für Heilberufe

Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026Öffnen / Schließen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen im EBM-Abschnitt 35.2.1 zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig werden die Strukturzuschläge in den Abschnitten 35.2.2 und 35.2.3 rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,5 % erhöht. Insgesamt ergibt sich jedoch eine Netto-Minderung der Vergütung von etwa 2,8 %.
Die gesetzlichen Krankenkassen, vertreten durch den GKV-Spitzenverband, begründen die Maßnahme mit aus ihrer Sicht überhöhten Einnahmen sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die Entscheidung hingegen scharf und bezeichnet sie als problematisch, da sie zulasten psychisch erkrankter Menschen gehe – insbesondere bei steigender Nachfrage nach psychotherapeutischer Versorgung und weiterhin vergleichsweise niedrigen Honoraren.
Auch die Psychotherapeutenkammern warnen vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten für Praxen. Sie verweisen auf Inflation und steigende Betriebskosten sowie darauf, dass notwendige Steigerungsraten für 2025 und 2026 nicht gewährt worden seien.
Praxen wird empfohlen, die Auswirkungen auf ihre Abrechnung genau zu prüfen, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Therapien, Sprechstunden und Akutbehandlungen. Zudem sollte bewertet werden, inwieweit die erhöhten Strukturzuschläge genutzt werden können. Eine Evaluierung der Berechnungen ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung

Für Sparer und Kapitalanleger

Neuer Score soll für mehr Transparenz sorgenÖffnen / Schließen

Die Schufa führt ab März 2026 einen neuen, transparenten Score ein, der Verbrauchern ihre Bonität besser verständlich macht.
Der einheitliche Score von 0 bis 999 Punkten basiert nur noch auf zwölf klaren Kriterien wie Zahlungsstörungen, Kreditlaufzeiten oder Umzugsalter – statt bisher über 200 Faktoren. Hohe Werte signalisieren gute Bonität; Verbraucher sehen in einer App die genauen Einflüsse.
Die Reform reagiert auf Kritik an der „Blackbox“ und ermöglicht Nachrechnung des Scores. Einführung schrittweise bis 2028; für die meisten ändert sich wenig, positives Verhalten wirkt sich schneller aus.
Mehr Infos und eigener Score: [LINK]https://www.meineschufa.de[/LINK].

Lesezeichen

FAQ zur allgemeinen digitalen AufbewahrungÖffnen / Schließen

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht: [LINK]https://www.tinyurl.com/yu3herca[/LINK]
Dieser bietet eine kompakte Übersicht zu zentralen Fragen der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, einschließlich der Anforderungen der GoBD sowie relevanter Aspekte der DSGVO.

Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an ArbeitnehmerÖffnen / Schließen

Das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 passt den UStAE an das BFH-Urteil v. 30. Juni 2022 (V R 25/21) an: [LINK]https://www.tinyurl.com/2b6kbz9k[/LINK]

Aktuelle Steuertermine

April 2026Öffnen / Schließen

Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.04.2026 (13.04.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2026 (Beitragsnachweis)
28.04.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Anschrift

Concept Ziwes & Kinner
Steuer- und Rechtsberatung Partnerschaftsgesellschaft

Richterstraße 15
04155 Leipzig

Tel: 0341 / 56 296 - 0
Fax: 0341 / 56 296 - 29

E-Mail: info@steuerconcept.de

 

 
 

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