Kosmetische oder medizinische Behandlung? Der Nachweis entscheidet

Nicht jede ärztliche Behandlung ist automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist, ob sie einem therapeutischen Zweck dient. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu Haarwurzeltransplantationen.
Auch die Behandlung von Krankheitsfolgen kann medizinisch notwendig und damit steuerfrei sein. Bei bestimmten Formen des Haarausfalls reicht die Diagnose allein jedoch nicht aus. Hier ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Bedeutung für Arztpraxen
Bei ästhetischen Eingriffen sollten die medizinische Notwendigkeit und das Behandlungsziel sorgfältig dokumentiert werden. Nur so lässt sich eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung begründen.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.09.2024 – XI R 17/21