Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass ein Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück keine privaten Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG darstellt, sondern eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück, das Eigentum einer Erbengemeinschaft (EG) war. Die Klägerin vermietete das Grundstück an einen Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die EG das Grundstück veräußerte, verzichtete die Klägerin gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt (FA) qualifizierte die Zahlung als privaten Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das FG dagegen als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
BFH-Urteil
Der BFH weist die Revision der Klägerin zurück und hebt das Urteil des FG auf. Das FG habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt. Die Vorschrift hat nach Ansicht des BFH eine klärende Funktion für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten und stellt klar, dass eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehört, an deren Stelle sie tritt.
Praxisrelevanz
Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob die Klägerin Werbungskosten hatte, die die Einkünfte mindern, und ob die Entschädigung außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Die steuerliche Zuordnung hängt davon ab, ob die Entschädigung tatsächlich für den Wegfall steuerbarer Einnahmen aus Vermietung gezahlt wurde.