Steueränderungsgesetz 2025
Am 4. Dezember 2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Die endgültige Fassung enthält gegenüber dem Regierungsentwurf mehrere Änderungen und Ergänzungen. Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht u. a. Steuererleichterungen für die Gastronomie, Berufspendler und Gemeinnützigkeit vor.
Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 1. Januar 2026
Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen (ohne Getränke) gilt künftig dauerhaft. Ziel ist die Entlastung der Gastronomie und die Angleichung an mitgenommene Speisen.
Vorsteuer-Vergütung (§ 18g Satz 5 UStG):
Die elektronische Bekanntgabe des Bescheids der Ablehnung durch das BZSt wird Regelfall, wenn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet wird. Eine Zustimmung des inländischen Unternehmers ist nicht mehr nötig.
Zentrale Zollabwicklung (§ 21b UStG):
Umsetzung der EU-weiten zentralen Zollabwicklung im USt-Recht. Nicht im Inland ansässige Unternehmer müssen für entsprechende Umsätze Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entrichten.
Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG):
Die Umsatzgrenze für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Änderungen im Einkommensteuerrecht ab VZ 2026
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG):
Erhöhung der Pauschalen auf 3.300 EUR (Übungsleiter) bzw. 960 EUR (Ehrenamt). Es ist zu beachten, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke für juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften gleichermaßen gilt.
Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen (§ 3 Nr. 73 EStG): Steuerbefreiung von Preisgeldern der „Deutschen Sporthilfe“-Stiftung.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG):
Aktualisierung des Verweises auf die neue De-minimis-Verordnung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
Anhebung auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die neue Pauschale ist auch bei doppelter Haushaltsführung anzuwenden.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG):
Einführung eines Höchstbetrags von 2.000 EUR für Unterkunftskosten im Ausland; Ausnahmen bei verpflichtender Wohnungsnutzung.
Gewerkschaftsbeiträge (§ 9a S. 3 EStG):
Beiträge zu Gewerkschaften gelten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten.
Parteispenden (§§ 10b Abs. 2 S. 1, 34g S. 2 EStG):
Verdopplung der Höchstbeträge auf 3.300 EUR (6.600 EUR bei Zusammenveranlagung) zur Inflationsanpassung.
Verlustabzug Landwirtschaft (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG):
Die Regelung des § 32c EStG wird hinsichtlich des Verlustrücktrages erweitert. Wird ein Verlust des ersten Jahres des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen, ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ausgeschlossen. Bisher führte die Ausnahmeregelung nur den Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums auf.
Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG):
Pauschalierung des Arbeitslohns nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.
Mobilitätsprämie (§ 101 S. 1 EStG): Befristung aufgehoben – Anspruch bleibt dauerhaft bestehen.
Änderungen in der Abgabenordnung ab 1.1.2026
E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 AO):
E-Sport wird als sportlicher, digitaler Wettkampf in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen; Voraussetzung ist u. a. die Einhaltung des Jugend- und Gewaltschutzes sowie die Abgrenzung zu Glücksspiel und „Pay-to-win“-Formaten. Körperschaften sollen zudem Suchtprävention betreiben und einen gesunden Umgang mit dem Medium fördern.
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO):
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 EUR auf 100.000 EUR Jahreseinnahmen angehoben, wodurch die Pflicht für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfällt.
Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO):
Die Verwendung von Mitteln für Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen ist für Körperschaften unschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Einnahmen aus Stromeinspeisung können weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, ggf. unter Nutzung spezieller Steuerbefreiungen wie § 3 Nr. 72 EStG.
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO):
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht; bis zu dieser Grenze ist keine gesonderte Sphärenzuordnung zu Zweckbetrieb oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erforderlich. Kleinere Körperschaften sollen bürokratisch entlastet werden und aus Vereinfachungsgründen für das Einhalten der Freigrenze keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Freigrenze sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO):
Die Einnahmengrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb fingiert werden, steigt von 45.000 EUR auf 50.000 EUR jährlich; die Regelung dient der Bürokratieentlastung von Sportvereinen.
Verzicht auf Anhörung (§ 91 Abs. 2a AO):
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und nach § 93c AO übermittelten elektronischen Daten kann künftig auf eine Anhörung verzichtet werden, da sich diese Daten als verlässlich erwiesen haben und dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sind.