Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor

Zur Stärkung und Stabilisierung der Wirtschaftslage in Deutschland hat die Bundesregierung Anfang Juni einen Gesetzesentwurf vorgestellt. Manche der vorgestellten Regelungen werden sich aber auch erst in späterer Zukunft auswirken. Die Entlastung soll durch Anpassung steuerlicher Regelungen erfolgen. Sechs wesentliche Regelungen wurden hierzu aufgeführt:

1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Voraussichtlich ab Juli 2025 bis Ende 2027 soll es für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung geben. Die höheren Abschreibungsmöglichkeiten bieten Unternehmen eine steuerlich attraktivere Investitionsmöglichkeit, da sie schneller steuermindern berücksichtigt werden können. Der Entwurf sieht dabei vor, dass maximal das Dreifache des normalerweise linear anfallenden Abschreibungsbetrages zum Abzug gebracht werden darf. Zudem darf die Abschreibung nicht mehr als 30 % betragen.

2. Senkung der Körperschaftsteuer
Aktuell beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. Mit den neuen Regelungen des Entwurfes würde die Körperschaftsteuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren schrittweise mit einem Prozent pro Jahr gesenkt. Die Senkung beginnt ab dem Jahr 2028. Durch die Regelung läge die Körperschaftsteuer ab dem letzten Anpassungsjahr 2032 dann nur noch bei 10 %.

3. Senkung des Thesaurierungssteuersatzes
Bei nicht entnommenen Gewinnen liegt der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmen und Mitunternehmer aktuell bei 28,25 %. Auch dieser Steuersatz soll schrittweise gesenkt werden:
- 27 % in den Jahren 2028-2029
- 26 % in den Jahren 2030-2031
- 25 % ab dem Jahr 2032

4. Neue Abschreibung bei Elektrofahrzeugen
Im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 möchte die Bundesregierung besonders die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Fahrzeuge fördern. Nach dem Gesetzesentwurf soll es möglich sein, allein im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungskosten abzuschreiben. Im Folgejahr beträgt die Abschreibung 10 %, in den beiden darauffolgenden Jahren 5 %, im fünften Jahr 3 % und im letzten Abschreibungsjahr 2 %.

5. Anhebung Bruttolistenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz muss versteuert werden. Dabei gibt es 2 Varianten der Versteuerung. Entweder die pauschale 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises des Kfz oder die Versteuerung nach Fahrtenbuch. Bei Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. der tatsächlichen Kosten angesetzt. Diese Regelung galt bisher nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR. Diese Grenze soll nun angehoben werden. Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, dürfen dann einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 EUR haben.

6. Anhebung der Forschungszulage
Bislang lag der Maximalbetrag der förderfähigen Aufwendungen bei 10 Mio. EUR. Der Höchstbetrag soll nun auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Zudem sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten begünstigt sein.

Noch im Juni soll der Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden, sodass mit einer möglichen Zustimmung des Bundesrates Anfang Juli zu rechnen ist.